Marketing-Vereinbarungen im Lauterkeitsrecht – neues Urteil des polnischen Obersten Gerichts

In der Praxis der Beziehungen zwischen den Unternehmern, die Einzelhandelsketten betreiben, und ihren Zulieferern sind neben den Lieferverträgen selbst auch verschiedenartige Nebenvereinbarungen verbreitet, die sich z.B. auf logistische, IT- oder Marketing-Problematik beziehen.

Die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen, spezifischen, meistens entgeltlich angebotenen Leistungen (Dienstleistungen) der Handelsketten an die Zulieferer wurden zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Streite wegen der Anwendung des Verbots der sog. Regalgebühren. Es handelt sich dabei um die Praxis, die darin besteht, dass „andere Gebühren als die Handelsmarge für die Aufnahme der Ware zum Verkauf erhoben werden”, die in Art. 15 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 16. April 1993 geregelt wird (der Text: ISAP) . Dies ist ein Beispiel eines Deliktes des unlauteren Wettbewerbs, das vom Gesetzgeber als „Erschwerung des Marktzugangs für andere Unternehmer” genannt wird.

Das latzte Urteil des Obersten Gerichts (Az. I CSK 651/15) gilt als Beispiel der neuesten Entscheidung über die sog. Regalgebühren.

Siehe auch unter AKTUELLES: Jahresprämie alleine für die Annahme der Ware zum Verkauf als unlautere Zahlung…

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