Schadenersatzansprüche bei der Verletzung der Kabelweiterverbreitungsrechte – neues Urteil des polnischen Obersten Gerichts
Die aufgrund der vermögensrechtlichen Urheberrechte berechtigten Rechtsträger verfügen über besondere Instrumente, mit denen sie ihre Ansprüche geltend machen können. Aus Sicht der Verletzung der Urheberrechte kommt den Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen im polnischen Recht eine besondere Bedeutung zu. Diese sind im Gesetz über das Urheberrecht und die verwandten Rechte vom 4. Februar 1994 geregelt (der Text: ISAP).
Derartige Ansprüche gewinnen besonders an Bedeutung bei Streitigkeiten, die durch die Facheinrichtungen – d.h. die Verwertungsgesellschaften – geführt werden und die im Rahmen des Schutzes der den Verwertungsgesellschaften gesetzlich übertragenen Rechte eingeleitet werden.
Solch eine Streitigkeit war auch Gegenstand der Entscheidung im Urteil des Obersten Gerichts (Az. IV CSK 484/15). Das Oberste Gericht nahm darin zur Kassationsklage eines Kabelnetzbetreibers Stellung, der auf dem Gebiet einer Kreisstadt Fernsehsignal liefert. Es stellte die Entscheidungen der Gerichte höherer Instanzen in Frage, die grundsätzlich in vollem Umfang mit der Verwertungsgesellschaft übereinstimmten, die ihre Ansprüche wegen der Verletzung der Urheberrechte durch die Wiedersendung von audiovisuellen Werken im Kabelnetz ohne Lizenzvertrag gem. Art. 21 (1) des o.g. Gesetzes geltend machte.
Das obige Urteil des Obersten Gerichts ist schon alleine deswegen bemerkenswert, dass darin die Unterlassungs- und Zahlungsansprüche der Verwertungsgesellschaft besonders eingehend beurteilt wurde. Dies wurde unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit getan.
Siehe in VERÖFFENTLICHUNGEN: Dreifacher pauschaler Schadensersatz…