Die akademische Vorlesung als Werk im Lichte des Urheber- und Vertragsrechts – Urteil des polnischen Obersten Gerichts

Eine richtige Gestaltung der Bestimmungen eines zivilrechtlichen Vertrags, dessen Partei ein Schöpfer ist, kann sich nicht nur auf den Umfang der Befugnisse der Parteien im Lichte des Privatrechts sondern auch auf eventuelle öffentlich-rechtliche Pflichten auswirken.

Aus privatrechtlicher Sicht finden grundsätzlich bei Abschluss solch eines Vertrags für die Beurteilung der Rechte und Pflichten der Parteien die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (der Text: ISAP), und in Bezug auf das Werk selbst – die Vorschriften des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Rechte vom 4. Februar 1994 Anwendung (der Text: ISAP).

In dem durch das Oberste Gericht entschiedenen Streit (Az. II UK 184/15) nahm die Problematik der rechtlichen Würdigung eines zwischen dem Hochschulmitarbeiter und der Hochschule geschlossenen Vertrags eine zentrale Stellung ein. Gegenstand des Vertrags war die Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Vor den Gerichten höherer Instanzen stritten die Parteien darum, ob es sich bei solch einem Vertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Dienstleistungsvertrag) oder um einen Werkvertrag handelt. Diese Beurteilung wirkte sich wiederum auf den Anwendungsbereich der für das Sozialversicherungssystem einschlägigen Regelungen aus (u.a. die Pflicht zur Abführung der Rentenversicherungsbeiträge).

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