Das öffentliche Register der missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen in Polen im Lichte des EU-Rechts – Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Die Problematik der erweiterten Bindungswirkung der Urteile des polnischen Gerichts für den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz in den Rechtssachen über missbräuchliche Klauseln war seit Jahren Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten, die in der gerichtlichen Praxis unterschiedlich entschieden und in der Rechtswissenschaft geführt wurden.

Die hierzu geltenden nationalen Vorschriften waren zugleich die Lösung, die – was nicht unerheblich ist – im Rahmen der Angleichung des polnischen Rechts an die europäischen Standards übernommen wurde – und die zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor der Anwendung der missbräuchlichen Klauseln durch die Unternehmer in den Verträgen mit den Verbrauchern beitragen sollte.

Die Problematik der rechtlichen Folgen, die aus der Eintragung einer Klausel des Vertragsmusters in das Register der missbräuchlichen Klauseln resultiert, wurde letztendlich zum Gegenstand der Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof. Dies erfolgte im Anschluss auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, die durch das Appellationsgericht Warschau an Luxembourg gerichtet wurde.

In der Rechtssache C 119/15 bezog sich der Europäische Gerichtshof auf diese Fragen, indem er darauf verwies, dass die EU-Regelungen der vor dem Hintergrund der nationalen Gesetze angenommenen Lösung nicht zuwiderlaufen (der Text: Eur-Lex).

Im dargestellten Urteil wurden von dem EuGH die Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (der Text: Eur-Lex) in Verbindung mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (der Text: Eur-Lex) sowie vor dem Hintergrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewendet (der Text: Eur-Lex).

Die obige Entscheidung könnte man für äußerst wichtig erklären, wäre da nicht die Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber inzwischen das bisherige Modell der Kontrolle der Vertragsklauseln weitgehend reformierte, indem er das gerichtliche Modell durch das administrative ersetzte. Die entsprechenden Vorschriften traten im April 2016 in Kraft.

Siehe auch unter AKTUELLES: Für Verbraucher und Unternehmen…

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