Rechtsanwälte mit neuen Kompetenzen vor dem polnischen Patentamt

Am 30. November ist die Novelle des polnischen Gesetzes vom 2000 – das Recht des gewerblichen Eigentums in Kraft getreten. Im Rahmen der Verfahren bezüglich der Marken (z. B. Eintragung in das Register, Widerspruch gegen die Eintragung, Verlängerung der Schutzdauer, Löschung einer Marke) kam es zur wesentlichen Neugestaltung des bisher geltenden sog. Patentanwaltszwangs. Der bisherige Grundsatz, wonach sich die Beteiligten bei den Markensachen nur vor dem Patentanwalt vertreten lassen können, betrifft nun auch die Rechtsanwälte (adwokat, radca prawny). Modifiziert wurde dabei ebenso der sog. absolute Patentanwaltszwang, der die ausländischen Verfahrensbeteiligten betraf. Erstens es wurde auf die Rechtsanwälte ausgeweitet. Außerdem unterliegen nun dem absoluten Anwaltszwang nicht die Beteiligten mit dem Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU, den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zur Zeit: Island, Liechtenstein, Norwegen) sind, oder in der Schweiz.

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