Grundsätze der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen – Urteil des polnischen Obersten Gerichts

Die Vergütung für Arbeitnehmererfindungen (z.B. eine Erfindung oder ein Gebrauch- bzw. ein Geschmacksmuster), die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, unterliegt in Polen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Wesentliche Vorschriften dazu sieht das Gesetz vom 30. Juni 2000 – das Recht des gewerblichen Eigentums (zum Text: ISAP) vor.

Ihre Auslegung war Gegenstand des letzten Urteils des polnischen Obersten Gerichts (Az. II PK 168/15). Das Urteil erging im Kassationsverfahren im Rahmen einer Streitigkeit über die Vergütung des Urhebers eines Gebrauchsmusters für dessen Nutzung durch den Unternehmer, der zugleich Arbeitgeber des Urhebers war.

Es ist dabei zu betonen, dass es zur Streitigkeit, die hier Gegenstand der Entscheidung war, nicht kommen muss, wenn sich die Parteien entscheiden, die Vergütung vertraglich festzulegen. Solch eine Vereinbarung wird der gesetzlichen Lösung vorgehen. Dazu sollte jedoch ein entsprechender Vertrag von Parteien verhandelt und anschließend wirksam abgeschlossen werden.

Siehe auch unter AKTUELLES: Vergütung für eine Diensterfindung…

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