Referenzielle Zeichenbenutzung als Schutzschranke einer Marke – neues Urteil des polnischen Obersten Gerichts (“Mazda”-Fall)

In besonderen Fällen kann die Benutzung von fremden Marken als zulässig gelten. Auf die Problematik einer solchen rechtsgemäßen Benutzung fremder Marken bezieht sich das neueste Urteil des polnischen Obersten Gerichts (Az. I CSK 327/14).

Der Hauptstreitgegenstand war die Beurteilung, inwiefern die Nutzung der Marken durch den ehemaligen Autohändler den Vorschriften über die Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke und insbesondere Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (zum Text: Eur-Lex) unterliegt.

In der damals geltenden Fassung sah diese Regelung vor, dass die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten „die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht“.

Vor dem Hintergrund des untersuchten Sachverhalts bezog sich das Oberste Gericht auf die Weise, auf die die Marke benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber weiterhin besteht. Er bediente sich dabei der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, u.a. seiner Urteile: vom 23. Februar 1999 in der Rechtsache C-63/97 Bayerische Motorenwerke AG und BMW Nederland BV gegen Ronald Karel Deenik (zum Text: Curia) und vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-228/03 The Gilette Company und Gilette Group Finland Oy gegen La-Laboratories (zum Text: Curia).

In einem der Schlusssätze der Begründung des Urteils stellt das polnische Oberste Gericht fest, dass „die Zulassung der Benutzung (…) einer einzelnen Wortmarke (…) den Informationszweck erfüllt, d.h. den Verbrauchern verständliche und komplette Information über die Verwendung der von der Beklagten angebotenen Produkte liefert, und insoweit die Benutzung von allen Formen der fremden Marke nicht notwendig ist”.

Siehe auch andere Beispiele aus der polnischen Rechtsprechung zu Markenrecht unter AKTUELLES: Die Vorbenutzungsrechte und die eingetragene Marke…

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