Pauschaler Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung – Rechtssache C-367/15

Dem Beschluss des Obersten Gerichts vom Mai 2015 liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der sowohl materiell- wie auch prozessrechtlich einige Besonderheiten der polnischen Praxis der Anwendung des polnischen Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte aufzeigen lässt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist ein Verwertungsverein, der mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an audiovisuellen Werken, inklusive der Rechte an ihrer Weitersendung durch Kabelsysteme, beschäftigt war. Der Gegenstand der im Januar 2009 eingereichten Klage war der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 79 Abs. 1 Pkt 3 lit. b poln. UrhG (Gesetzestext auf Polnisch), erhoben gegenüber dem lokal tätigen Kabelnetzbetreiber.

Der Beschluss des polnischen Obersten Gerichts von 2015 ist das Ergebnis der bereits dritten kassatorischen Klage in einem seit 2009 anhängigen Gerichtsverfahren. In dem Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-367/15) werden letztendlich zwei Fragen bezüglich der Auslegung des Art. Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Eur-Lex) formuliert.

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