Missbräuchliche Klausel im vorformulierten Standardvertrag für Autokauf – Urteil des polnischen Obersten Gerichts

In der gerade entschiedenen Rechtssache (Az. I CSK 125/15) nahm das polnische Oberste Gericht Bezug auf eine Kassationsklage betreffend eine Klausel im Kfz-Verbraucherkaufvertrag. Die Klausel sah vor, dass „[unter] außerordentlichen Umständen, die es dem Verkäufer verhindern, dem Käufer den bestellten Wagen zu liefern, kann der Verkäufer bis zum Tag der Wagenabnahme von der Durchführung dieses Vertrags durch eine schriftliche Erklärung des Verkäufers, die dem Käufer persönlich oder per Einschreiben zuzustellen ist, zurücktreten”.

Die Begründung des o.g. Urteils konzentriert sich auf die Untersuchung, ob die betreffende Bestimmung des Vertragsmusters in seiner Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Verbrauchers auf „erhebliche” Verletzung der Verbraucherinteressen hinausläuft. Sie bezieht sich damit auf ein der grundlegenden Kriterien der Mißbräuchlichkeit gem. Art. 385(1) § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches (der Text: ISAP).

Bei der Auslegung der nationalen Vorschriften griff das Oberste Gericht auch auf die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 93/13 (der Text: Eur-Lex) sowie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe das Urteil des EuGH vom 14. März 2013 in der Rechtssache C-415/11 Mohamed Aziz gegen Caixa d’Estalvis de Catalunya, Tarragona und Manresa (Catalunyacaixa) zurück – der Text: CURIA).

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